Berufsgenossenschaft
Liebe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
Ihr Arbeitgeber, die ABC Office24 GmbH und alle bei ihr Beschäftigten sind in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.
Die Darstellung der grundsätzlichen Aufgaben der VBG und die Verteilung der Bezirksverwaltungen können Sie aus dem beigefügten Aushang entnehmen.
Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um Sozialversicherungsträger. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert und finanzieren sich im Wesentlichen aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesenen Unternehmen.
Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen.
Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden.
Dazu gehören z. B. auch Unfälle
- auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten
- bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient.
Wegeunfälle
Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. In der Regel beginnt dieser mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte.
Der Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg und auf Umwegen, die notwendig werden,
- um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
- bei Fahrgemeinschaften,
- bei Umleitungen oder
- weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann.
Kein Versicherungsschutz besteht:
- während einer Unterbrechung des Weges (z. B. Einkauf)
- bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen
- in der Regel bei Abwegen (d. h. bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Arbeitsstätte führen)
Hinweis: Wird der Weg aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, steht der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz!
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von drei Tagen jeden Arbeits- oder Wegeunfall anzuzeigen,
- der eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit oder
- sogar den Tod des Versicherten zur Folge hat.
Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle sind umgehend vorab telefonisch oder per Fax zu melden.
Damit wir dieser Verpflichtung nachkommen können, ist also immer eine sofortige mündliche/telefonische Information an den zuerst erreichbaren Vorgesetzten von Ihnen oder einer beauftragten Person erforderlich.
Vorstellung beim Durchgangsarzt
Nach einem Unfall ist die qualifizierte medizinische Versorgung der Versicherten besonders wichtig. Je schneller die VBG die richtigen Rehabilitationsmaßnahmen einleitet, desto größer ist die Chance für eine schnelle und vollständige Rehabilitation des/der Verletzten.
Ein Versicherter, der infolge eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig oder länger als eine Woche behandlungsbedürftig ist, soll sich deshalb einem Facharzt mit besonderen unfallmedizinischen Kenntnissen, einem sogenannten Durchgangsarzt vorstellen. Er hat dabei die Wahl unter den Durchgangsärzten seines Bezirks. Die Suche nach Durchgangsärzten geht schnell und einfach mit der Durchgangsärzte-Datenbank.
Für die Meldung von Arbeits- oder Wegeunfällen steht Ihnen im Downloadbereich eine Unfallanzeige zur Verfügung. „Oder klicken Sie HIER“
Schicken Sie die Unfallanzeige bitte per Post oder Fax (aus Datenschutzgründen bitte kein E-Mail-Versand!) an:
ABC Office24 GmbH
Niederlassung Güstrow
Rövertannen 13
18273 Güstrow
Fax: 03843 8554064
Wir übernehmen es dann für Sie, nach Ergänzung der durch den Arbeitgeber zu leistenden Angaben, diese Anzeige an die für Ihren Wohnsitz zuständige Bezirksstelle weiter zu leiten.
Wir wünschen Ihnen selbstverständlich, dass vorstehende Nachrichten für Sie nur präventiven Charakter haben und nicht zur Anwendung kommen müssen.
Ingrid Ladenthin